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BGB § 1145 Teilweise Befriedigung

BGB § 1145 Teilweise Befriedigung

[ Auszug: (1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, d ... ]